Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten zwischen der Firma Phönix Designs, Fahrenberg 6, 22885 Barsbüttel und ihren Kunden.

§ 1 Beschreibung der Leistungen

Die Firma Phönix Designs bietet als Unternehmen im Fahrenberg 6, 22885 Barsbüttel seinen Kunden ein weitreichendes Angebot an Werbetechnik an; insbesondere Folienlösungen wie Beschriftung, Fahrzeugfolierung und -gestaltung, Autoglasfolien, Lackschutzfolien, Gebäudeglasfolien, Architekturfolien, Digitaldruck, Werbetechnik sowie Montageservice. Daneben bietet die Firma Phönix Designs ihren Kunden durch die eigene Grafik-Design-Abteilung Full-Service in sämtlichen Design-Projekten.

§ 2 Vertragsschluss/ Leistungsumfang

(1) Angebote der Firma Phönix Designs in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisabgaben – unverbindlich.

(2) Nach erfolgter Anfrage erhält der Kunde von der Firma Phönix Designs einen Angebotsvorschlag. Dieser Vorschlag ist freibleibend und gilt für einen Zeitraum von 4 Wochen.

(3) Der Kunde gibt durch Annahme des Vorschlags ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages ab.

(4) Der Auftrag kommt sodann mit Übersendung einer Auftragsbestätigung durch Firma Phönix Designs zustande.

(5) Die jeweils von der Firma Phönix Designs zu erbringenden Leistungen werden im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung konkretisiert dargestellt.

(6) Die Kosten für den Entwurf einer Druckvorlage werden, soweit sie entstanden sind, im Rahmen des Angebotsvorschlags bzw. der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und (teil-)abgerechnet.

(7) Sofern der Kunde den Auftrag storniert, nachdem die Firma Phönix Designs mit ihrer Leistung begonnen hat, fällt eine Stornierungsgebühr als Aufwandsentschädigung an. Diese liegt der Höhe nach im Ermessen des Auftragnehmers und beträgt mindestens 50 % vom Auftragswert.

(8)Die vereinbarte Lieferzeiten und Auftragsarbeiten findet unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung statt

(9)Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma Phönix Designs auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Firma Phönix Designs wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die der Firma Phönix Designs die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei der Firma Phönix Designs, seinen Vorlieferanten oder einem Sublieferer eintreten.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde liefert selbst eine Druckvorlage/Layout oder lässt diese von der Firma Phönix Designs entwerfen. Hierbei ist die Firma Phönix Designs – unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kunden – in der Gestaltung frei. Soweit die Firma Phönix Designs ein Layout entwirft wird diese Leistung gemäß § 2 Abs. 6 der AGB gesondert abgerechnet.

(2) Sofern für die Leistungserbringung Genehmigungen, Freigaben, Weisungen, Unterlagen und/oder weitere Informationen benötigt werden, sind diese so rechtzeitig zu erteilen, dass die Firma Phönix Designs ihre Leistung ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann.

(3) Der Kunde stellt sicher und versichert, dass das von ihm übergebene Material zur Realisierung des Auftrages frei von Rechten Dritter ist bzw. etwaige erforderliche Einwilligungen Dritter vorliegen. Der Kunde stellt die Firma Phönix Designs insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

(4) Der Kunde hat der Firma Phönix Designs sämtliche Informationen über den zu beklebenden Untergrund anzugeben, insbesondere auch den Zeitraum zwischen (Neu-) Lackierung und Montage der Folien. Der Kunde haftet für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Untergrund.

(5) Etwaig entstandene Mehrkosten, die durch nicht rechtzeitige Genehmigungserteilung gemäß Abs.2 entstehen, hat der Kunde zu tragen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach der Fertigstellung einen Termin zu einer Nachkontrolle wahrzunehmen.

§ 4 Auftragsvergabe an Dritte

(1) Die Firma Phönix Designs ist berechtigt, zur Erfüllung der Pflichten des jeweiligen Auftrages Dritte zu beauftragen. Eine Zustimmung des Kunden hierzu ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Kunden, wenn Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben werden.

(3) Sofern eine Auftragsvergabe an Dritte erfolgt, wird die Vertraulichkeit bezüglich der Daten sichergestellt.

§ 5 Preise, Fälligkeit

(1) Je nach individueller Vereinbarung im Vertrag ist die vereinbarte Vergütung entweder nach Beendigung des Auftrags oder monatlich jeweils nach entsprechender Rechnungsstellung durch die Firma Phönix Designs zur Zahlung fällig.

(2) Bei größeren Aufträgen und solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Firma Phönix Designs berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen.

(3) Sollte es zu einer unvorhersehbaren Mehrarbeit kommen, kann sich der Rechnungspreis gegenüber dem Angebot erhöhen. Der Kunde wird vorab hierüber informiert.

(4) Sofern kein konkreter Zahlungstermin benannt wurde, haben die Zahlungen des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

(5) Rechnungen für Folierungsarbeiten an einem Kfz sind sofort fällig Die Bezahlung erfolgt Bar oder mit EC/Kreditkarte. Der Firma Phönix Designs steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem Kfz zu.

(6)Eine kostenfreie Stornierung eines Termins ist 2 Werktage vorher noch möglich. Im Falle einer Absage kürzer als 2 Werktage vor dem Termin, sind 80% der, im Angebot aufgeführte, Gesamtsumme zu entrichten.

(7) Material welches auf Kundenwunsch gesondert bestellt wurde, wird auch bei einer Auftragsstornierung durch den Kunden in Rechnung gestellt, sofern zum Zeitpunkt der Stornierung dieses bereits durch die Firma Phönix Designs bei einer Zuliefererfirma bestellt oder an die Firma Phönix Designs geliefert wurde.

(8) Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für Schäden, welcher durch Nichterfüllung des Vertrages der Phönix Designs entstanden sind.

(9)Der vereinbarte Zeitpunk der Lieferung oder die Durchführung der Auftragsarbeiten findet unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung statt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt, bis zum restlosen Begleichen aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehungen, unser Eigentum. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort von der Firma Phönix Designs.

(2) Im Einzelfall behalten wir uns das Recht vor, auch bereits bestehende Geschäftsbeziehungen mit 100% Vorkasse zu bedienen.

(3) Sollte es bis zur Fertigstellung / Abholung zu finanziellen Engpässen seitens des Auftraggebers kommen und die Restsumme nicht bar oder per Kartenzahlung bezahlt werden können, behält sich die Firma Phönix Designs vor, das Fahrzeug oder die Ware nicht auszuhändigen.

§ 7 Abnahme

(1) Bei Erhalt der Ware (Abholung, Lieferung, Montage o.ä.) hat der Kunde das gelieferte Produkt auf eventuell bestehende Mängel zu überprüfen. Mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein nimmt der Kunde die gelieferte Ware an.

(2) Bei Übergabe der Auftragsarbeit (Fahrzeugfolierung, Beschriftung, Scheibentönung, etc.) hat der Kunde die Arbeit auf eventuelle bestehende Mängel zu überprüfen. Mit seiner Unterschift auf dem Übergabeprotokoll nimmt der Kunde die in seinem Auftrag ausgeführten Arbeiten als erfüllt an.

§ 8 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Eine darüberhinausgehende Garantie wird nicht gewährt.

(2) Die Geltung der gesetzlichen Gewährleistung ist abhängig von einem Nachkontrolltermin innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung.

(3) Sofern der Kunde die Firma Phönix Designs nicht vollständig und richtig über den zu beklebenden Untergrund informiert hat (vgl. § 3 Abs. 4) stellen Mängel, die sich aus der Verwendung eines für den Untergrund ungeeigneten Produkts ergeben, keine Sachmängel i.S.d. Gewährleistungsrechts dar.

(4) Die Folierung stellt eine handwerkliche Leistung dar, welche nicht maschinell ausgeführt wird. Trotz höchster Sorgfalt kann es vorkommen, dass sich die Schnitte und Linien an den Kanten auf zwei Fahrzeugseiten geringfügig voneinander unterscheiden. Darüber hinaus kann es zu geringfügigen Staubeinschließungen kommen. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel i.S.d. Gewährleistungsrechts dar.

(5) Die Folierungen werden nach Herstellervorgaben der Folienlieferanten und unter Berücksichtigung deren Haftungsrichtlinien ausgeführt.

(6) Nimmt der Verbraucher den Termin zur Nachkontrolle nicht wahr, verfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

(7) Es gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen AGB eine abweichende Regelung getroffen ist.

(8) Alle Informationen die die Firma Phönix Designs bereitstellt, sei es über www.phoenixdesigns.de oder über einen anderen Weg, haben rein informativen Charakter. Zu Informationen im Sinne dieser Ziffer zählen technische Angaben, Verarbeitungshinweise, Pflegehinweise, Maß- und Leistungsbeschreibungen. Die Firma Phönix Designs übernimmt hinsichtlich der Richtigkeit keine Gewähr. Für Art und Umfang der von der Phönix Designs zu erbringenden Leistungen, ist im Zweifelsfall allein die Bestellzusammenfassung maßgebend.

(9) Die Firma Phönix Designs prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter verletzen. Dies ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Eine Haftung der Firma Phönix Designs besteht soweit nicht.

(10) Für Kaufleute und Unternehmer gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des §377 HGB und die auf 1 Jahr verkürzte Verjährung bei Gewährleistungsansprüchen.

§ 9 Haftung

(1) Die Firma Phönix Designs übernimmt keine Haftung für Lackbeschädigungen, die durch vorherige Lackierungsarbeiten (vor Beauftragung der Firma Phönix Designs) entstanden sind. Bei bereits folierten Autos übernimmt die Firma Phönix Designs keine Haftung für eine Beschädigung des Lacks unter der Folie.

(2) Beim Entfernen der Folie kann sich der Klarlack ablösen. Dies liegt nicht an der Verarbeitung der Folie sodass hierfür durch die Firma Phönix Designs keine Haftung übernommen wird.

(3) Die Firma Phönix Designs haftet nicht für vertragstypische und vorhersehbare Schäden, soweit diese auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.

(3) Die Firma Phönix Designs übernimmt keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist beruhen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen der Firma Phönix Designs.

(4) Die Haftung der Firma Phönix Designs aus leichter Fahrlässigkeit wird außervertraglich nur insoweit übernommen, als es um die Verletzung von Pflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sog. Kardinalpflichten).

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Nicht zu den Aufgaben von der Firma Phönix Designs gehört die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Die Firma Phönix Designs wird aber den Kunden rechtzeitig auf für die Firma Phönix Designs erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen hinweisen.

Besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Werbemaßnahme, so haftet die Firma Phönix Designs nicht für daraus resultierende Schäden, Nachteile und Risiken. Der Kunde stellt insoweit die Firma Phönix Designs von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(7) Druckarbeiten, die von dem Kunden entworfen wurden, werden auf Druckkompatibilität geprüft. Für inhaltliche Fehler sowie Rechtschreibfehler übernimmt die Firma Phönix Designs keine Haftung.

(8) Fehldrucke, für die ein inhaltlicher Fehler verantwortlich war, müssen zu 100 % vom Kunden bezahlt werden. Die zusätzlichen Kosten, die bei der Nachbesserung eines vom Kunden zu verantwortenden Fehldrucks entstehen (z.B. für das Entfernen der Folie) trägt der Kunde.

(9)Für Schnitte auf Lackflächen verwenden wir zu 90% ein Schneideband. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass bei der Anbringung der Folie die Oberfläche des Lacks mit der klinge leicht angekratzt wird. Diese Kratzer sind aber nur oberflächlich und somit kann man diese in den meisten Fällen weg polieren. Wir bemühen uns diese Schnitte an unauffälligen Stellen durchzuführen. Weiterhin ist es unvermeidbar, dass sich bei der Folierung Staubeinschlüsse bilden können. In den meisten Fällen sind diese innerhalb von 2 Wochen nicht mehr sichtbar, sie verschwinden fast komplett in der Beschaffenheit der Folie. Das gleiche gilt für Luftblasen bzw. Wasserblasen. Diese ziehen sich nach ca. 4 Wochen fast komplett raus. Bei extremen Rundungen kann es zur evtl. Faltenbildung kommen, diese werden aber so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen. Es ist fast unvermeidbar und stellt keinen Mangel dar.

Bei manchen Karosserieteile wie z.B. Stoßstangen, Spiegeln o.a. ist es oft nicht möglich aus einem Stück zu folieren, hier werden entweder Inlays oder Overlays mit einer Überlappung von 2mm eingesetzt um den Original Lack zu verdecken.

Auch bei Überschreitung der Folienbreite müssen wir mit Überlappungen der Folie arbeiten, diese wird ca. 2mm so eingearbeitet, dass es nicht sofort sichtbar ist. Weiterhin ist es nicht möglich an harten Ecken bündig an den Kanten zu schneiden, hierbei werden kleine Stücken oder Streifen zusätzlich eingesetzt, um den Originallack zu verdecken.

(9.1) Folierungshinweise
Eine Teil-/Vollfolierung dient als Lackschutz gegen leichte Kratzer und andere Umwelteinflüsse, nicht als Steinschlagschutz!

Im Rahmen der Komplettfolierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Fahrzeug durch uns entfernt. Diese (soweit sie geklebt sind) werden nicht wieder angebracht. Ein nachträgliches Anbringen der Typenbezeichnungen kann zu Beschädigungen sowohl an der Folie als auch am Lack führen (Klebstoff). Scharniere und Dachreling sind Grundsätzlich von der Folierung ausgeschlossen. Die Folierung der Spiegel, Türpfalze, Einstiege und Türgriffe sind nicht Umfang einer Vollfolierung und werden nur nach Absprache und Regelung der Zusatzkosten umgesetzt. Teilweise (je Modell) sind die genannten Bauteile nur teilfolierbar. Die Folierung von Chromteilen sowie Schwellern, Stoßstangen und ähnlichem mit strukturierter Oberfläche erfolgt ebenfalls nur nach schriftlicher Absprache. Sich auf diesen Teilen wieder ablösende Folien fallen nicht in die Gewährleistung. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eventuelle TÜV-Eintragungen und dafür, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entspricht. Wir übernehmen keinerlei Haftung bezüglich der StVZO-Bestimmungen. Ein reiner Farbwechsel ist in Deutschland nicht eintragungspflichtig. Bei Nutzfahrzeugen werden elastische Fugen nicht foliert. Dächer von Nutzfahrzeugen werden generell nur bis Dachsichtkante foliert, bei kompletter Dachfläche, folgt ein separates Angebot. Wir empfehlen, nach Möglichkeit Folien auszuwählen, die mit der Lackierung und dem Interieur harmonieren, da u. a. die Türfalze nicht foliert werden (Umlegekante an den Türen max 0,5cm). Besonders geeignet sind hier schwarze o. ä. dunkle Grundfarben.

Bei hellen Fahrzeuglacken kann die Folie auch weiter eingelegt werden, was einen gesonderten Aufwand und gesonderte kosten verursacht. Bitte beachten Sie, dass je nach Bauart manchmal nicht alle Stellen des Lackes mit Folie abgedeckt werden können. Bei Nachfolierungen (zum Beispiel nach einem Unfall) kann es zu Farbabweichungen kommen, welches unter anderem im Herstellungsverfahren der Folien begründet ist, als auch einer normalen mechanischen Abnutzung gegenüber den Original folierten Teilen und worauf wir keinerlei Einfluss haben. Zwischen Lackierung (Unfallreparatur) und Folierung müssen mindestens 4 Wochen liegen (Ausgasen des Lackes). Bei Nanoversiegelten Fahrzeugen Ist keine Folierung möglich, diese muss im Vorfeld durch den Kunden entfernt werden. Wir haben keinerlei Einfluss auf die Lieferbarkeit oder deren Farbkonstanz von einzelnen Folien der Hersteller.

(9.2)Der zeitliche Rahmen einer Folierung ist mit der Firma Phönix Designs abzuklären. Je nach Beschaffenheit und nötiger Vorarbeit am Fahrzeug dauern die Arbeiten in etwa 4 und 5 Werktage. Egal wie schnell die Folierung Ihres Fahrzeuges auch vorangeht, das Fahrzeug muss noch etwa 24 Stunden in unseren gleichmäßig temperierten Räumen verweilen. Diese Zeit benötigt der Kleber um sich mit dem Untergrund zu binden und auszuhärten. Ansonsten wird bei geringen Temperaturen der Aushärteprozess unterbrochen. Bei Sonneneinwirkung hingegen kommt es sofort zu Folienablösungen, besonders da wo viel gedehnt wurde und starke Spannungen auf die Folie wirken. Merke: zum Ablösen wird die Folie mittels eines Industrieföns erwärmt, was den Kleber weich macht. Und genau das richtet auch unsere Sonne an wenn die Klebkraft noch nicht ausreichend ist.

(10) Haftungsfreistellung

Die Firma Phönix Designs haftet nicht für Schäden an Fahrzeugteilen die Bauart- und altersbedingt, trotz sachgerechter De- und Montage, entstehen können.

Der Auftraggeber hält die Firma Phönix Designs von allen Ansprüchen frei, die gegenüber der Phönix Designs von Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung drohen. Die Freistellung schließt die Kosten einer Rechtsverteidigung, sowie alle weiteren Kosten ein.

Der Auftraggeber ist verpflichtetet, wahrheitsgemäß zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

§ 10 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Dem Kunden wird – sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – hinsichtlich aller freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse von der Firma Phönix Designs das nicht ausschließliche, zeitliche, örtliche und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht eingeräumt.

(2) Die Weitergabe oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch die Firma Phönix Designs. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochter-Gesellschaften oder verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns.

(3) Soweit im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, ist es der Firma Phönix Designs gestattet, die Arbeitsergebnisse oder Teile hiervon und/oder jeweils ein Belegexemplar der Arbeit zu behalten und zum Zweck der Eigenwerbung – auch nach Beendigung des Projektauftrages – unentgeltlich zu nutzen. Insbesondere darf die Firma Phönix Designs den Kunden als Referenz auf ihrer Internetseite oder in ihren Prospekten nennen und künftigen Kunden überlassene Belegexemplare zeigen.

§ 11 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

(1) Die Firma Phönix Designs verpflichtet sich, sämtliche für den Kunden hergestellte Arbeitsergebnisse (Berichte, Druckunterlagen und Konzepte) ohne gesonderte Vergütung für den Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Beendigung des jeweiligen Projekts, sachgemäß aufzubewahren und dem Kunden während dieser Aufbewahrungsfrist auf Wunsch auszuhändigen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Unterlagen dem Kunden auf dessen Aufforderung hin ausgehändigt. Andernfalls hat die Firma Phönix Designs das Recht, die Unterlagen zu vernichten. Sofern der Kunde eine Aufbewahrung über diese Frist hinaus wünscht, erfolgt dies auf seine Kosten. Gegebenenfalls anfallende Kosten für den Abtransport und/oder die Vernichtung sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und erforderliche Versicherungen trägt der Kunde.

(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden. Hierzu gehören Skizzen und Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches. Diese kann die Firma Phönix Designs sofort vernichten.

(3) Eine Archivierung von digitalen Daten durch die Firma Phönix Designs findet nur statt, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Kunde die Herausgabe dieser Daten jederzeit während der Vertragsdauer verlangen. Im Übrigen werden diese bei Ende des Vertrags herausgegeben.

(4) Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines, die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers dergestalt zu erfolgen, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, die Daten künftig selbst bearbeiten und aktualisieren zu können.

§ 12 Fahrzeugfolierung

(1) Die Firma Phönix Designs verarbeitet nach Herstellervorgaben Folie auf das in der Bestellung spezifizierte Fahrzeug in der eigenen Werkstatt, oder bei Bedarf auch in externen Räumlichkeiten, wie z.B. Autohäusern. Wenn nicht anders vereinbart, werden Fahrzeuge in den Räumlichkeiten der Firma Phönix Designs foliert. Ist eine Folierung in externen Räumlichkeiten von Nöten, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Räumlichkeiten den Herstellervorgaben der Folienlieferanten entsprechen. Wir folieren das spezifizierte Fahrzeug laut Angebot optisch von außen bis zur Sichtkante.

(2) Der Auftraggeber hat das Fahrzeug zum vereinbarten Termin, im nachfolgend beschriebenen Zustand, bei der Firma Phönix Designs anzuliefern.

(3) Um eine Folierung nach Herstellervorgaben zu ermöglichen, muss das Fahrzeug wie folgt vom Auftraggeber vorbereitet sein:

(4) Die zu verarbeitenden Flächen müssen von groben Verschmutzungen befreit, frisch gewaschen und entwachst sein.

(5) Das Fahrzeug muss vollkommen trocken sein.

(6) Es befinden sich keine Wertsachen im Fahrzeug. Wir übernehmen keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Wertsachen.

(7) Das Fahrzeug sollte keine Lackversiegelung vorweisen.

(8) Der Lack sollte frei von Kratzern, Dellen und Steinschlägen sein.

(9) Bei Auftragserteilung übernimmt die Firma Phönix Designs keine Gewährleistung auf die Haltbarkeit und Verarbeitungsqualität von beschädigten und stark verwitterten Bauteilen.

(10) Eine Folierung ist nur auf lackierten bzw. glatten Oberflächen möglich.

(11) Eine rückstandsfreie Entfernung der Folie kann nur bei Lack in Werksqualität garantiert werden. Hierbei greift die Firma Phönix Designs auf die Vorgaben des Folienherstellers zurück.

(12) Bei der Übergabe des Fahrzeugs kann die Firma Phönix Designs ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin wird der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe festgehalten.

(13) Sofern das Fahrzeug nicht dem oben genannten Zustand entspricht oder eine Höhe über 2,60 Meter hat ( Übergröße ), kann die Folierung ggf. nur gegen Mehrkosten erfolgen. Bei Mehraufwand zur Vorbereitung der vereinbarten Folierung wie z.B. Beseitigung starker Verschmutzungen, Behandlung von Roststellen oder Lackschäden, trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten.

(14) Eine Folierung der Türeinstiege ist nur gegen erhebliche Mehrkosten möglich. Die erhöhten Kosten, Risiken auf nicht mehr werksgenaue Spaltmaße trägt der Auftraggeber.

(15) Die Firma Phönix Designs verarbeitet, reinigt und entfettet die zu verarbeitenden Flächen unmittelbar vor Montage der Folien. Eine Garantie der staubfreien Verarbeitung kann jedoch nicht gegeben werden. Staub- und Lackeinschlüsse bis zu 3% der Fahrzeugfläche sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.

§ 13 Steinschlagschutz

(1) Eine Steinschlagschutzbeschichtung erfolgt immer durch Nassverklebung, da es sich um eine hoch transparente Folie handelt und bei einer Trockenverklebung Lufteinschlüsse nicht zu verhindern wären, was wiederum das Endergebnis optisch minderwertig macht. Daher ist der Trocknungsprozess unumgänglich, was bedeutet, dass das Fahrzeug über Nacht temperiert in unserer Montagehalle verbleiben muss.

(2) Übergroße Fahrzeugteile, die über ein Maß von 152cm in Breite oder Länge gehen, müssen in einzelnen Teilen verklebt werden. Dabei wird eine Naht Stoß an Stoß gesetzt. Diese Naht wird möglichst an hervorstehenden Kanten des Fahrzeuges gesetzt, damit die optische Beeinträchtigung nicht zu sehr ins Auge fällt. Selbiges gilt bei sehr konkaven und konvexen Stellen (meist an den Stoßstangen), wo eine vollständige 3D Verklebung mit einer PU-Folie nicht mehr möglich ist.

(3) Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund

§ 14 Scheibentönung

(1) Eine Scheibentönung gehört zu den Nassverklebungen und benötigt eine Trocknungszeit, die etwaige Nacharbeiten nach der Trocknung erforerlich macht. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, das Fahrzeug stehen zu lassen, müssen Sie die Nacharbeiten selbst tätigen oder erneut in unsere Räumlichkeiten kommen.

(2) Die vollständige Trocknung dauert bis zu 21 Tage, je nach Witterung. In dieser Zeit können noch Schlieren oder Bläschen sichtbar sein. Diese dürfen nicht berührt werden und verschwinden nach der Trocknungszeit. Wir bitten daher um Geduld.

(3) Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund.

§ 15 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien werden alle Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten und die nicht zur Weitergabe an unbefugte Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie werden Angestellte und Dritte, die solche Informationen und Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des jeweiligen Projektauftrages hinaus.

§ 16 Schlussbestimmungen

Geänderte AGB werden den Nutzern bis spätestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten ausgehangen, sowie auf der Webseite von der Phönix Designs veröffentlicht.

Widerspricht der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen, gelten geänderte AGB als angenommen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

Der Gerichtsstand für Kauflaute, öffentliche Institutionen und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Reinbek. Verbraucher haben Ihren Gerichtsstand an ihrem Wohnort. Zusätzlich kann für Verbraucher der Gerichtsstand Reinbek vereinbart werden.

Soweit einzelne Klausen dieser AGB unwirksam sind, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. Unwirksame Klausen, sowie Regelungslücken werden durch eine wirksame Klausel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich oder bei einer Regelungslücke, einem gerechten wirtschaftlichen Interessenausgleich am nächsten kommt.

Stand 23.03.2021

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